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Als erster Baustein eines modernen,
schutzzielorientierten BG-Vorschriftenwerks ist die
Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 seit dem 01. Januar 2004 in Kraft.
Durch den weitgehenden Verzicht auf sehr konkrete Bestimmungen wie sie
noch in der Vorgängervorschrift "Allgemeine Vorschriften" VBG 1
enthalten waren, ergaben sich Freiräume bei der Auslegung dieser
BG-Vorschrift. Diese Freiräume werden nun durch die praxisorientierte
BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A 1) beispielhaft
ausgefüllt. Die BGR A 1 wurde am 31. August 2005 vom zuständigen
Gremium des HVBG verabschiedet. Zuvor wurde die BGR A 1 unter
Federführung der BGZ im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens bei allen
BGen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), dem
Länderauschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie
den Sozialpartnern geprüft.
Die Struktur der BGR A 1 orientiert sich an der
zugehörigen BGV A 1 und bietet zu den einzelnen Anforderungen
Präzisierungen und Konkretisierungen an. Insbesondere zu Begriffen der
BGV A 1 wie z.B. "besondere Gefahr" sowie zu unbestimmten
Rechtsbegriffen werden Erklärungen und ggf. anschauliche,
praxisbezogene Beispiele geliefert. Alle wichtigen in der BG-Regel
verwendeten Begriffe werden in einem beigefügten Glossar definiert.
Für die Dokumentation der Unterweisung, die Bestätigung der
Übertragung von Unternehmerpflichten sowie für die Bestellung von
Sicherheitsbeauftragten werden Musterformulare angeboten. Die BGR A 1
liefert dem Anwender die notwendigen Grundlageninformationen, um die
in der BGV A 1 geforderten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz
erfüllen zu können. Dazu gehört auch, dass im Anhang auszugsweise die
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften aufgeführt werden, auf die in
der BGV A 1 Bezug genommen wird. |