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Nach Meinung des Instituts sollte die systematische
Erfassung, Verarbeitung und Dokumentation aller verfügbaren
Informationen zu Chemikalien und Chemieprodukten auf dem Markt das
Kernstück von REACH sein. Auch auf die Angaben zur bestimmungsgemäßen
und vorhersehbaren Verwendung von Chemikalien in Verbraucherprodukten
kann nicht verzichtet werden. Diese Informationen müssen unabhängig
von den Produktionsmengen zur Verfügung stehen, sonst bleibt der
Verbraucherschutz lückenhaft.
Dass Chemikalien, von denen in der EU jährlich
weniger als 1 Tonne produziert werden, von der Informationspflicht
ausgenommen sein sollen, ist wissenschaftlich nicht zu begründen.
Abhängig von ihrer Gefährlichkeit können Chemikalien die Gesundheit
des Verbrauchers auch in kleinen Mengen schädigen.
Auch der Aspekt der Verbraucher-Autonomie mit dem
Ziel selbstbestimmter, informierter Entscheidung wird im vorliegenden
REACH-Entwurf nur unzureichend berücksichtigt. Der Verbraucher hat
Anspruch auf eine Entscheidung nach eigener Nutzen-Risiko-Abwägung.
Das hat die EU-Kommission schon im Jahr 2001 in ihrem Weißbuch zur
Chemikalienpolitik festgeschrieben.
Nach dem gegenwärtigen Stand des
Verordnungsentwurfs erhält der Verbraucher keine Informationen über
die Risiken von Chemikalien und Chemieprodukten. Als Hauptnutzer und
Anwender ist er dafür aber ein wichtiger Adressat. Die Informationen
müssen ihm verständlich und frei zugänglich zur Verfügung gestellt
werden.
Dass die Einschätzung des Gesundheitsrisikos für
den Verbraucher künftig auch belastungsorientiert erfolgen soll, hält
das BfR für sinnvoll. Die tägliche Belastung des Verbrauchers durch
Chemikalien wird allerdings nicht nur durch seinen direkten Kontakt
mit einer Substanz oder einem Produkt bestimmt. Sie ergibt sich auch
indirekt aus der Belastung seiner Lebenssphäre mit zahlreichen
Stoffen. Die Belastungsprognose muss deshalb neben der einmaligen,
direkten auch die wiederholte indirekte Einwirkung berücksichtigen.
Weiter geschwächt wird der belastungsorientierte
Ansatz im REACH-Entwurf durch die Bedingungen, an die der Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit geknüft werden soll. So sollen
gesundheitlich relevante toxikologische Prüfungen, wie die
Untersuchung auf fortpflanzungsschädliche und auf Langzeitwirkungen,
entfallen, wenn die Konzentration eines Stoffes in einem Produkt einen
Wert von 0,1 % unterschreitet. Bei einer großen Produktmenge kann von
dieser Konzentration aber bereits eine erhebliche und gesundheitlich
relevante Exposition für Verbraucher ausgehen. Wichtige Daten für die
Risikobewertung würden dann fehlen.
Darüber hinaus vermisst das BfR in den geplanten
EU-Vorschriften eine angemessene Vernetzung von REACH mit anderen
Rechtsvorschriften, die für Produkte existieren. Diese erfordern in
der Regel eine Risikobewertung für das gesamte Produkt und nicht - wie
es das REACH-Konzept vorsieht - für die darin enthaltenen
Einzelstoffe. Die Vergleichbarkeit der Risikobewertungen und daraus
resultierenden Managementmaßnahmen wird damit nicht sichergestellt.
Für den gesundheitlichen Verbraucherschutz ist das aber unentbehrlich.
Die vorgesehene Begrenzung von Tierversuchen auf
das unumgängliche Maß begrüßt das BfR ausdrücklich. Auf Tierversuche
kann allerdings heute noch nicht vollständig verzichtet werden, wenn
Gesundheitsschäden verhindert werden sollen.
Das Institut bedauert es, dass im REACH-Entwurf auf
eine ärztliche Mitteilungspflicht über gesundheitliche Auswirkungen
von Chemikalien auf den Menschen verzichtet wird. Das bedeutet einen
Rückschritt hinter die bisher geltenden Bestimmungen des deutschen
Rechts. |